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Fledermausschutz und Rechtsfragen
Die Voraussetzung für den Fledermausschutz wurde mit dem Reichsnaturschutzgesetz von 1935 geschaffen. Einheitliche Grundlagen für den Naturschutz der nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten wurden hier festgehalten. Dieses blieb in Deutschland leicht verändert in der Bundesrepublik und unter anderem Namen auch in der DDR (Naturschutzgesetz bzw. Landeskulturgesetz) bestehen.
Europäisches Recht
Das als Berner Konvention bekannte "Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" von 1979 erfasst auch alle brandenburgischen Fledermausarten als geschützte beziehungsweise streng geschützte Arten. Die Konvention regelt vor allem den Schutzstatus von Pflanzen- und Tierarten und verbietet einige Fang- und Tötungsmethoden sowie Formen der Nutzung. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt durch die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) - und das nationale Recht.
1994 wurde das "Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulation", kurz EUROBATS, abgeschlossen. Es handelt sich dabei um ein Regionalabkommen, das die Unterzeichnerstaaten dazu verpflichtet, sich dem Schutz von Individuen, Quartieren und Lebensräumen erheblich mehr zu widmen. In diesem Zusammenhang muss auch die FFH-Richtline der EU-Staaten erwähnt werden. Ziel dieser Richtlinie mit 6 Unterpunkten ist es, das europäische Naturerbe für die kommenden Generationen zu bewahren. Dies führte dazu, dass Deutschland nach dem Artikel 12 der Richtline ein strenges Schutzregime einführte. Besondere Schutzgebiete wurden und werden zu diesem Zweck eingerichtet (Artikel 3 Absatz 1). In Brandenburg wurden 26 solcher FFH- Gebiete nach Brüssel gemeldet - eines davon ist die Wochenstube der Großen Bartfledermaus in Julianenhof.
Bundesrecht
Die Umsetzung dieser Richtlinien und Gesetzte erfolgt im Wesentlichen durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Ende 2007 wurde insbesondere der artenschutzrechliche Teil novilliert. Laut § 42 Absatz 1 und 2 ist es etwa verboten Fledermäuse zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder sie während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit erheblich zu stören. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie der Handel mit diesen Tieren ist ebenfalls untersagt - dies gilt auch für tote Tiere (sie müssen an das zuständige Landesumweltamt gemeldet werden).
Landesrecht
Im brandenburgischen Naturschutzgesetz finden sich ergänzend zum Bundesrecht nur geringfügige Veränderungen. So ist es beispielsweise in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März untersagt, Winterquartiere jeglicher Art (Höhlen, Erdkeller u.a.) unbefugt aufzusuchen (§ 34 Nummer 4 des BbgNatSchG). Bei Verstößen kann ein Bußgeld erhoben werden. Des Weiteren werden die FFH- Gebiete auch als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Dadurch gilt hier zusätzlich die landesrechtliche Schutzkategorie.
(Quelle: "Nachtschwärmer - Fledermausschutz in Brandenburg". Mehr unter Literaturtipps)
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01.05.2010; 13 Uhr
Saisoneröffnung:
Naturpark Fledermausfest
16.05.2010; 14 Uhr
"Internationaler Museumstag" Museumsführung
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"Fledermäuse auf Beutefang"
Bat-Detektorabend für Kinder mit Benjamin Nitsche
19.06.2010; 21.00 Uhr
"Fledermäuse auf Beutefang"
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04.07.2010; 21.00 Uhr
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12.09.2010; 14 Uhr
"Tag des offenen Denkmals" Museumsführung
28.10.2010; 19 Uhr
Vortrag im Schweizer Haus:
"Bartfledermäuse und Co"


